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   BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85   

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BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85 (https://dejure.org/1987,1339)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1987 - I ZR 161/85 (https://dejure.org/1987,1339)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1987 - I ZR 161/85 (https://dejure.org/1987,1339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verwendung der Worte "Tax", "Data", "Control" im Rahmen der Firmierung als Steuerberatungsgesellschaft - Erwecken des Anscheins internationaler Tätigkeit - Zulässigkeit allgemein gehaltener Begriffe bezüglich der steuerberatenden Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 43 Abs. 4 Satz 2
    "Data-Tax-Control"; Zulässigkeit einer Bezeichnung für die steuerberatende Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 262
  • NJW-RR 1988, 289 (Ls.)
  • ZIP 1987, 1249
  • MDR 1988, 116
  • GRUR 1987, 834
  • DNotZ 1988, 190
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79

    Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85
    Der Senat hat die Kammern freier Berufe wie hier die klagende Steuerberaterkammer in ständiger Rechtsprechung als zur Prozeßführung befugte Verbände im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG a.F. angesehen (BGHZ 79, 390, 392 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft).

    Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage innerhalb des Berufsstandes der steuerberatenden Berufe zu wahren und zugleich der Gefahr einer Irreführung des Publikums vorzubeugen, die sich daraus ergeben kann, daß zusätzliche Hinweise auf die steuerberatende Tätigkeit zu der unzutreffenden Annahme führen, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGHZ 79, 390, 396 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; vgl. auch die amtliche Begründung zum Steuerberatungsgesetz, BT-Drucks. III/128 Nr. 42).

    Demgemäß hat der Senat solche Zusätze in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft für unzulässig erachtet, die spezielle Kenntnisse oder Qualifikationen zum Ausdruck bringen, sei es durch Herausstellung besonderer Kenntnisse hinsichtlich bestimmter Branchen oder Berufsgruppen (BGHZ 79, 390 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft), sei es durch Betonung besonderer Rechtskenntnisse (Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 66/83, GRUR 1985, 930 - JUS-Steuerberatungsgesellschaft), sei es durch Bezugnahme auf bestimmte Tätigkeiten, auch wenn diese nach § 57 Abs. 3 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vereinbar sind (Urt. v. 25.6.1972 - I ZR 8/71, GRUR 1972, 607 = WRP 1972, 431 - Steuerbevollmächtigter).

  • BGH, 12.02.1987 - I ZR 54/85

    Laufende Buchführung; Irreführung des Verkehrs durch Werbung; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85
    Daran hat er auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) festgehalten (Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, ZIP 1987, 738 - Laufende Buchführung).
  • BGH, 13.11.1981 - I ZR 2/80

    Bedeutung des Zusatzes "deutsch" und "allgemein" in einer Firmenbezeichnung

    Auszug aus BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85
    Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bislang auch nicht beanstandet worden (vgl. Urt. v. 13.11.1981 - I ZR 2/80, GRUR 1982, 239 = WRP 1982, 319 - Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft, zum Fall eines Hinweises auf den räumlichen Tätigkeitsbereich einer Steuerberatungsgesellschaft; s. auch Nr. 53 der Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten - Standesrichtlinien).
  • BGH, 14.03.1985 - I ZR 66/83
    Auszug aus BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85
    Demgemäß hat der Senat solche Zusätze in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft für unzulässig erachtet, die spezielle Kenntnisse oder Qualifikationen zum Ausdruck bringen, sei es durch Herausstellung besonderer Kenntnisse hinsichtlich bestimmter Branchen oder Berufsgruppen (BGHZ 79, 390 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft), sei es durch Betonung besonderer Rechtskenntnisse (Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 66/83, GRUR 1985, 930 - JUS-Steuerberatungsgesellschaft), sei es durch Bezugnahme auf bestimmte Tätigkeiten, auch wenn diese nach § 57 Abs. 3 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vereinbar sind (Urt. v. 25.6.1972 - I ZR 8/71, GRUR 1972, 607 = WRP 1972, 431 - Steuerbevollmächtigter).
  • BFH, 09.12.1980 - VII R 20/77

    Steuerberatungsgesellschaft - Geschäftsführer - Anerkennungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85
    Ebenso sind Hinweise, die die Art und Weise von Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft betreffen, nicht zu beanstanden, wenn sie darin bestehen, ein von jedermann anwendbares technisches Verfahren im Zusammenhang mit der Ausübung der Steuerberatung anzusprechen (BFHE 132, 372, für den Fall des Hinweises auf Dienstleistungen durch Datenverarbeitungsmaschinen).
  • BGH, 26.05.1972 - I ZR 8/71

    Gebrauch der Berufsbezeichnungen "Praktischer Betriebswirt" und

    Auszug aus BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85
    Demgemäß hat der Senat solche Zusätze in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft für unzulässig erachtet, die spezielle Kenntnisse oder Qualifikationen zum Ausdruck bringen, sei es durch Herausstellung besonderer Kenntnisse hinsichtlich bestimmter Branchen oder Berufsgruppen (BGHZ 79, 390 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft), sei es durch Betonung besonderer Rechtskenntnisse (Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 66/83, GRUR 1985, 930 - JUS-Steuerberatungsgesellschaft), sei es durch Bezugnahme auf bestimmte Tätigkeiten, auch wenn diese nach § 57 Abs. 3 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vereinbar sind (Urt. v. 25.6.1972 - I ZR 8/71, GRUR 1972, 607 = WRP 1972, 431 - Steuerbevollmächtigter).
  • Drs-Bund, 10.01.1958 - BT-Drs III/128
    Auszug aus BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85
    Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage innerhalb des Berufsstandes der steuerberatenden Berufe zu wahren und zugleich der Gefahr einer Irreführung des Publikums vorzubeugen, die sich daraus ergeben kann, daß zusätzliche Hinweise auf die steuerberatende Tätigkeit zu der unzutreffenden Annahme führen, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGHZ 79, 390, 396 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; vgl. auch die amtliche Begründung zum Steuerberatungsgesetz, BT-Drucks. III/128 Nr. 42).
  • BGH, 26.10.1989 - I ZR 242/87

    Anwaltswahl durch Mieterverein

    Für Steuerberaterkammern hat der Senat das mehrfach entschieden (Urt. v. 12. Februar 1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP 1987, 463, 464 - Laufende Buchführung; Urt. v. 9. Juli 1987 - I ZR 161/85, GRUR 1987, 834 - Data-Tax-Control).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87

    "Ortsbezeichnung"

    Nach § 53 StBerG hat sie die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in ihre Firma aufzunehmen, ohne dabei andere auf steuerberatende Tätigkeiten hinweisende Bezeichnungen verwenden zu dürfen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG; BGHZ 79, 390, 397 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGH, Urt. v. 9.7.1987 - I ZR 161/85, GRUR 1987, 834, 835 = ZIP 1987, 1249, 1250 - Data-Tax-Control).

    Auch Ortsangaben oder sonstige geographische Firmenbestandteile, die so gefaßt sind, daß der Verkehr sie nicht als Hinweise auf steuerberatende Tätigkeiten auffaßt, verstoßen nicht gegen die genannten Gesetzeszwecke (BGH, Urt. v. 9.7.1987 - I ZR 161/85, a.a.O. - Data-Tax-Control; BGHZ 103, 355, 357 - Buchführungs- und Steuerstelle).

  • BGH, 10.03.1988 - I ZR 217/85

    "Buchführungs- und Steuerstelle"; Bezeichnung einer Hilfe in Steuersachen

    Darüber hinaus soll aber auch zugleich der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, daß eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGHZ 79, 390, 396 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGH Urt. v. 9. Juli 1987 - I ZR 161/85, GRUR 1987, 834 = ZIP 1987, 1249, 1250 - Data-Tax-Control; vgl. auch die amtliche Begründung zum Steuerberatungsgesetz, BT-Drucks. III/128 Nr. 42).

    Auch sonstige Zusätze, die so allgemein gefaßt sind, daß der Verkehr sie nicht als Hinweise auf steuerberatende Tätigkeiten auffaßt, verstoßen nicht gegen die genannten Gesetzeszwecke (BGH Urt. v. 9. Juli 1987 - I ZR 161/85, aaO m. w. Nachw. - Data-Tax-Control).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 8 L 2853/96

    Steuerberatung; Steuerberater; Werbung

    Diese Auffassung liegt auch erkennbar der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde, die den Schutzbereich des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG anhand von Berufsbezeichnungen konkretisiert, welche Firmenbestandteil der Berufsangehörigen geworden sind (ausdrücklich: BGH, Urt. v. 16.1.1981, BGHZ 79, 390, 395; BGH, Urt. v. 9.7.1987, ZIP 1987, 1249, 1250).
  • OLG Dresden, 20.01.1995 - 12 U 874/94

    Unzulässige anwaltliche Werbung; Irreführende Werbung eines Rechtsanwalts durch

    Als Körperschaft des öffentlichen Rechtes obliegt ihr nicht nur die Aufsicht über die berufliche Tätigkeit ihrer Kammermitglieder, sondern darüber hinaus fällt ihr die Aufgabe zu, die beruflichen Interessen und Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern (BGH GRUR 1972, 607; 1987, 444, 445; 1987, 834; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., 13 Rdnr. 31; v. Gamm, Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 13).
  • LG Münster, 31.08.2004 - 7a StL 4/04

    Verzicht auf berufswidrige Werbung i.R.e. Berufsausübung als Steuerberater;

    Dabei unterfallen dieser Regelung auch solche Zusätze, die auf eine gemäß § 57 Abs. 3 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vereinbare Tätigkeit hinweisen (BGH, ZIP 1987, 1249 ff.).
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